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Wir beraten und unterstützen Zeitarbeitsunternehmen – Arbeitnehmerüberlassung & AÜG, Vertragsmanagement, Personalaktenprüfungen & Revisionen.

DGB-Tarifgemeinschaft informiert über die konkreten Forderungen zu den Tarifentgelten

Per Newsletter informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) über die Forderungen der acht DGB-Gewerkschaften gegenüber dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP).


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Änderungstarifverträge vom 20.05.2025 zum BAP-MTV sowie iGZ-MTV bzgl. des Abschlusses von Arbeitsverträgen in Textform ab 01.08.2025

Seit dem 01.08.2025 lautet der neue Tariftext des § 9.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BAP/DGB-MTV bzw. § 2.1. Absatz 1 Sätze 1 und 2 iGZ/DGB-MTV:


„Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nachweisgesetz mindestens in Textform (§ 126b BGB) abzuschließen. Im Einzelfall wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt.“


Unsere (gewerberechtliche) Risikoeinschätzung auf Grundlage der Fachlichen Weisungen seitens der BA zu § 11 AÜG hinsichtlich des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern in den Wirtschaftsbereichen oder -zweigen gemäß § 2a Absatz 1 SchwarzArbG werden wir den Beratungskunden in den kommenden Tagen per Rundschreiben erörtern.

Neue Mindeststundenentgelte im Maler- und Lackiererhandwerk ab 1. August 2025

Die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (Zwölfte Malerarbeitsbedingungenverordnung – 12. MalerArbbV) wurde am 28. Juli 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.


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Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31. Dezember 2024 „Beschäftigung von Leiharbeitnehmenden“

Am 21. Juli 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2024. Die BA hat die Strukturen sowie Schwerpunkte ihrer Tabellen grundlegend überarbeitet.


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Das neue GVP-Tarifwerk kommt!

Der GVP informiert heute auf seiner Homepage über den Abschluss eines neuen GVP-Tarifwerkes.


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Aktualisiertes Merkblatt der BA mit Stand 03/2025 für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 03/2025 veröffentlicht.


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Neue Mindeststundenentgelte in der Gebäudereinigung ab 1. Februar 2025

Die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 10. GebäudeArbbV) wurde am 28. Januar 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.


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BAG zu digitalen Entgeltabrechnungen

Am 28. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht seine Grundsatzentscheidung zur Entgeltabrechnung für Arbeitnehmer als digitales Dokument.


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Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2024 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“

Am 20. Januar 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2024.


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Überlassungsvertrag – Muster mit Textform

Ab sofort stellen wir unseren Kunden den Musterüberlassungsvertrag nebst Anlagen und AGB unter Berücksichtigung der Textform zur Verfügung.


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Neue Fachliche Weisungen der BA zum AÜG ab 01.01.2025 | BEG IV - Textform

Aufgrund der durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz initiierten Gesetzesänderungen zu den Überlassungsverträgen gemäß § 12 AÜG sowie im Nachweisgesetz für die sogenannte Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen gegenüber den Arbeitnehmern hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Fachlichen Weisungen (FW) aktualisiert.


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Kurzes Update zum Ausländerrecht

Gestern wurden im Bundesgesetzblatt zwei neue Verordnungen veröffentlicht. Zum einen wird die Aufenthaltserlaubnis für Personen aus der Ukraine verlängert. Zum anderen gilt ab 2025 eine neue Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU.


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Ab 1. November 2024 - Neue Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit

Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.





  Bundesweit einheitlich


 ab 01.11.2024
 14,00 €/Std.


 ab 01.03.2025
 14,53 €/Std.



Ab dem 1. November 2024 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.


Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.
Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.


Link auf 6. Rechts-VO


Link auf Tabelle über Mindestarbeitsbedingungen

Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31. Dezember 2023 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“

Am 22. Juli 2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur 
Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2023.


Im Jahresdurchschnitt 2023 gab es bundesweit ca. 796.000 als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigten Personen. Das sind gerundet 34.000 bzw. 4 Prozent weniger als im Jahresdurchschnitt 2022.


Die männlichen Beschäftigten überwiegen hierbei weiterhin mit 554.000 Leiharbeitnehmer im Jahresdurchschnitt gegenüber 242.000 Leiharbeitnehmerinnen.


Der Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung (39,1 Millionen) lag im Jahresdurchschnitt bei nur noch 2,0 Prozent.


Ca. 45 Prozent der Leiharbeitnehmer hatten eine ausländische Staatsangehörigkeit. Dieser Anteil ist gegenüber dem Vorjahr nur leicht gestiegen, aber weiterhin mehr als dreimal so hoch wie bei den Beschäftigten insgesamt (15 Prozent).


Im Jahresdurchschnitt 2023 waren 11.000 Ukrainer als Leiharbeitnehmer beschäftigt gegenüber 5.000 im Durchschnitt des Vorjahrs.


Insgesamt waren zu Ende Dezember 2023 ca. 589.000 Leiharbeitnehmer in so genannten Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. In den Mischbetrieben, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in einer anderen Branche liegt, waren ca. 165.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt.


Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.

Bewegung in Sachen Schriftform!

Das Bundesjustizministerium veröffentlicht heute auf seiner Homepage eine sog. Formulierungshilfe für weitere Erleichterungen im geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV). Formulierungshilfen der Bundesregierung sind in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. Deshalb ist das in einen gemeinsamen Antragsentwurf der Bundestagsfraktionen SPD, Grüne und FDP eingebettet. Das Werk umfasst 117 Seiten. Von besonderem Interesse für die Zeitarbeitsbranche ist Folgendes:



  • Erstmalig nach 1972 soll für Arbeitnehmerüberlassungsverträge die Textform ausreichend sein (Seite 109). Jedoch wird es wohl dabei bleiben, dass der Vertragsschluss vor Überlassungsbeginn erfolgt sein muss (sog. Offenlegungspflicht seit 01.04.2017).

  •  Ferner soll der Nachweis der Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses per Textform ermöglicht werden. Dabei soll u.a. sichergestellt werden, dass ein Ausdruck möglich ist und dass der Arbeitnehmer den Empfang bestätigt (Seite 105).


Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Maßgeblich ist die Endfassung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird. Niemand sollte voreilig auf die Textform umstellen.


≡  Link zum Antragsentwurf auf bmj.de

Aktueller Arbeitsmarktbericht der BA über Pflegekräfte in Deutschland

In einem 24 Seiten umfassenden Exposé analysiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausführlich die Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich.


Im Juni 2023 belief sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Pflegeberufen auf knapp 1,7 Millionen. Die BA errechnet aus 43.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen Anteil von „beinahe 3 Prozent“. Diese Kennzahl ist allerdings großzügig nach oben aufgerundet, da es präzise gerechnet lediglich 2,54% von 1,69 Mio. sind. 


Vor dem Hintergrund der anhaltend kontrovers geführten Grundsatzdiskussion über den Einsatz von Fremdpersonal in der Pflege bringt es dieser Schlüsselsatz auf den Punkt: „…Insgesamt dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Zeitarbeit im Bereich der Pflege etabliert hat…“


Des Weiteren sind die Kennzahlen über die im Nebenjob geringfügig Beschäftigten interessant.


„Die Zahl der in dieser Beschäftigungsform angestellten Pflegekräfte stieg im Durchschnitt der letzten Jahre deutlich stärker als die der Nebenjobber insgesamt. Dies gilt insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in der Pflege. Im Juni 2023 waren 13 Prozent aller Nebenjobber in der Pflege als Leiharbeitnehmer beschäftigt, über alle Berufe hinweg waren es nur 2 Prozent. Je nach Lebenssituation kann eine Kombination aus (reduzierter) Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung und einem Nebenjob in der Zeitarbeit offenbar durchaus attraktiv sein.“


Dieser Bericht beleuchtet alle Facetten von Arbeitskräftenachfrage über elementare Strukturmerkmale bis hin zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Pflegefachkräften.


Für Personaldienstleister im Gesundheitswesen stellt dieser Bericht mit ergänzend über 50 Fußnoten / Links auf weiteren Studien und Berichten, u.a. auf die Website des GVP bzgl. Qualitätsstandards guter Pflege in der Zeitarbeit und im Gesundheitswesen“ aus Sicht von Edgar Schröder eine absolute „Pflichtlektüre“ dar.


≡ BA-Arbeitsmarktbericht: Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich

Weiterer Tarifabschluss IAP

Die IG Metall meldet den weiteren Abschluss eines Tarifvertrages über eine IAP bei der Überlassung in die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie (in Anlehnung an den TV BZ HK) mit folgenden Eckdaten:



  • 1.764 Euro netto insgesamt

  • zahlbar von Juni bis November 2024

  • je 294 Euro

  • Voraussetzungen und Kürzungsmöglichkeiten wie bei den anderen TV IAP, die die IG-Metall für die Zeitarbeit abgeschlossen hat


Tarifergebnis Leiharbeit Inflationsausgleichsprämie 2023 (igmetall.de)


Für weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen und Kürzungsmöglichkeiten verweisen wir auf unser ≡ Rundschreiben 17-2023

Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit

Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbandes der Personaldienstleiter e.V. einen neuen Tarifabschluss erreicht.


Die Tarifentgelte aller Entgeltgruppen steigen demzufolge zum 01.10.2024 (+3,7 %) und zum 01.03.2025 (+3,8) in zwei Schritten.


Die Erhöhung der jeweiligen Entgeltgruppen sieht in Zahlen - nach eigenen Berechnungen vorbehaltlich der offiziellen Tarifentgelttabellen - wie folgt aus:






ab 01.10.2024




ab 01.03.2025






EG 1    14,00 Euro




EG 1    14,53 Euro






EG 2a   14,31 Euro




EG 2a   14,85 Euro






EG 2b  14,67 Euro




EG 2b  15,23 Euro






EG 3    15,62 Euro




EG 3    16,21 Euro






EG 4    16,51 Euro




EG 4    17,14 Euro






EG 5    18,51 Euro




EG 5    19,21 Euro






EG 6    20,55 Euro




EG 6    21,33 Euro






EG 7    23,91 Euro




EG 7    24,82 Euro






EG 8    25,60 Euro




EG 8    26,57 Euro






EG 9    26,85 Euro




EG 9    27,87 Euro






Die Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages (BAP und iGZ) beträgt 18 Monate. Er kann erstmals zum 30.09.2025 gekündigt werden.


Link auf GVP Pressemitteilung


Link auf DGB Pressemitteilung

Neue Mindestlöhne im 
Dachdeckerhandwerk

Die Zwölfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV) wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Die Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.


Der Mindestlohn beträgt für ungelernte Kräfte 13,90 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 14,35 €. Für gelernte Kräfte beträgt der Mindestlohn 15,60 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 16,00 €.


Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Dachdeckerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.


Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz 
(AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.


Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“


Link auf 12. DachdArbbV


 

Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche ab 1. Februar 2024

Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) wurde im Bundegesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2026.
Die Mindestlöhne sind weiterhin in drei Kategorien aufgeteilt:



Pflegehilfskräfte





 01.02.2024
      [unverändert] 14,15 €


 01.05.2024
 15,50 €


 01.07.2025
 16,10 €




Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit





 01.02.2024
      [unverändert] 15,25 €


 01.05.2024
 16,50 €


 01.07.2025
 17,35 €




Pflegefachkräfte





 01.02.2024
      [unverändert] 18,25 €


 01.05.2024
 19,50 €


 01.07.2025
 20,50 €




Der Mehrurlaub bei einer 5-Tagewoche beträgt weiterhin 9 Tage und gilt auch für die gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.


Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“


Link auf Sechste Verordnung für die Pflegebranche