Wir beraten und unterstützen Zeitarbeitsunternehmen – Arbeitnehmerüberlassung & AÜG, Vertragsmanagement, Personalaktenprüfungen & Revisionen.
Per Newsletter informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) über die Forderungen der acht DGB-Gewerkschaften gegenüber dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP).
Seit dem 01.08.2025 lautet der neue Tariftext des § 9.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BAP/DGB-MTV bzw. § 2.1. Absatz 1 Sätze 1 und 2 iGZ/DGB-MTV:
„Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nachweisgesetz mindestens in Textform (§ 126b BGB) abzuschließen. Im Einzelfall wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt.“
Unsere (gewerberechtliche) Risikoeinschätzung auf Grundlage der Fachlichen Weisungen seitens der BA zu § 11 AÜG hinsichtlich des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern in den Wirtschaftsbereichen oder -zweigen gemäß § 2a Absatz 1 SchwarzArbG werden wir den Beratungskunden in den kommenden Tagen per Rundschreiben erörtern.
Die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (Zwölfte Malerarbeitsbedingungenverordnung – 12. MalerArbbV) wurde am 28. Juli 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Am 21. Juli 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2024. Die BA hat die Strukturen sowie Schwerpunkte ihrer Tabellen grundlegend überarbeitet.
Der GVP informiert heute auf seiner Homepage über den Abschluss eines neuen GVP-Tarifwerkes.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 03/2025 veröffentlicht.
Die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 10. GebäudeArbbV) wurde am 28. Januar 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Am 28. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht seine Grundsatzentscheidung zur Entgeltabrechnung für Arbeitnehmer als digitales Dokument.
Am 20. Januar 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2024.
Ab sofort stellen wir unseren Kunden den Musterüberlassungsvertrag nebst Anlagen und AGB unter Berücksichtigung der Textform zur Verfügung.
Aufgrund der durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz initiierten Gesetzesänderungen zu den Überlassungsverträgen gemäß § 12 AÜG sowie im Nachweisgesetz für die sogenannte Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen gegenüber den Arbeitnehmern hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Fachlichen Weisungen (FW) aktualisiert.
Gestern wurden im Bundesgesetzblatt zwei neue Verordnungen veröffentlicht. Zum einen wird die Aufenthaltserlaubnis für Personen aus der Ukraine verlängert. Zum anderen gilt ab 2025 eine neue Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU.
Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1. November 2024 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.
Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.
Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.
Am 22. Juli 2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2023.
Im Jahresdurchschnitt 2023 gab es bundesweit ca. 796.000 als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigten Personen. Das sind gerundet 34.000 bzw. 4 Prozent weniger als im Jahresdurchschnitt 2022.
Die männlichen Beschäftigten überwiegen hierbei weiterhin mit 554.000 Leiharbeitnehmer im Jahresdurchschnitt gegenüber 242.000 Leiharbeitnehmerinnen.
Der Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung (39,1 Millionen) lag im Jahresdurchschnitt bei nur noch 2,0 Prozent.
Ca. 45 Prozent der Leiharbeitnehmer hatten eine ausländische Staatsangehörigkeit. Dieser Anteil ist gegenüber dem Vorjahr nur leicht gestiegen, aber weiterhin mehr als dreimal so hoch wie bei den Beschäftigten insgesamt (15 Prozent).
Im Jahresdurchschnitt 2023 waren 11.000 Ukrainer als Leiharbeitnehmer beschäftigt gegenüber 5.000 im Durchschnitt des Vorjahrs.
Insgesamt waren zu Ende Dezember 2023 ca. 589.000 Leiharbeitnehmer in so genannten Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. In den Mischbetrieben, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in einer anderen Branche liegt, waren ca. 165.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.
Das Bundesjustizministerium veröffentlicht heute auf seiner Homepage eine sog. Formulierungshilfe für weitere Erleichterungen im geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV). Formulierungshilfen der Bundesregierung sind in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. Deshalb ist das in einen gemeinsamen Antragsentwurf der Bundestagsfraktionen SPD, Grüne und FDP eingebettet. Das Werk umfasst 117 Seiten. Von besonderem Interesse für die Zeitarbeitsbranche ist Folgendes:
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Maßgeblich ist die Endfassung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird. Niemand sollte voreilig auf die Textform umstellen.
In einem 24 Seiten umfassenden Exposé analysiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausführlich die Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich.
Im Juni 2023 belief sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Pflegeberufen auf knapp 1,7 Millionen. Die BA errechnet aus 43.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen Anteil von „beinahe 3 Prozent“. Diese Kennzahl ist allerdings großzügig nach oben aufgerundet, da es präzise gerechnet lediglich 2,54% von 1,69 Mio. sind.
Vor dem Hintergrund der anhaltend kontrovers geführten Grundsatzdiskussion über den Einsatz von Fremdpersonal in der Pflege bringt es dieser Schlüsselsatz auf den Punkt: „…Insgesamt dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Zeitarbeit im Bereich der Pflege etabliert hat…“
Des Weiteren sind die Kennzahlen über die im Nebenjob geringfügig Beschäftigten interessant.
„Die Zahl der in dieser Beschäftigungsform angestellten Pflegekräfte stieg im Durchschnitt der letzten Jahre deutlich stärker als die der Nebenjobber insgesamt. Dies gilt insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in der Pflege. Im Juni 2023 waren 13 Prozent aller Nebenjobber in der Pflege als Leiharbeitnehmer beschäftigt, über alle Berufe hinweg waren es nur 2 Prozent. Je nach Lebenssituation kann eine Kombination aus (reduzierter) Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung und einem Nebenjob in der Zeitarbeit offenbar durchaus attraktiv sein.“
Dieser Bericht beleuchtet alle Facetten von Arbeitskräftenachfrage über elementare Strukturmerkmale bis hin zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Pflegefachkräften.
Für Personaldienstleister im Gesundheitswesen stellt dieser Bericht mit ergänzend über 50 Fußnoten / Links auf weiteren Studien und Berichten, u.a. auf die Website des GVP bzgl. Qualitätsstandards guter Pflege in der Zeitarbeit und im Gesundheitswesen“ aus Sicht von Edgar Schröder eine absolute „Pflichtlektüre“ dar.
≡ BA-Arbeitsmarktbericht: Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich
Die IG Metall meldet den weiteren Abschluss eines Tarifvertrages über eine IAP bei der Überlassung in die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie (in Anlehnung an den TV BZ HK) mit folgenden Eckdaten:
≡ Tarifergebnis Leiharbeit Inflationsausgleichsprämie 2023 (igmetall.de)
Für weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen und Kürzungsmöglichkeiten verweisen wir auf unser ≡ Rundschreiben 17-2023
Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbandes der Personaldienstleiter e.V. einen neuen Tarifabschluss erreicht.
Die Tarifentgelte aller Entgeltgruppen steigen demzufolge zum 01.10.2024 (+3,7 %) und zum 01.03.2025 (+3,8) in zwei Schritten.
Die Erhöhung der jeweiligen Entgeltgruppen sieht in Zahlen - nach eigenen Berechnungen vorbehaltlich der offiziellen Tarifentgelttabellen - wie folgt aus:
ab 01.10.2024
ab 01.03.2025
EG 1 14,00 Euro
EG 1 14,53 Euro
EG 2a 14,31 Euro
EG 2a 14,85 Euro
EG 2b 14,67 Euro
EG 2b 15,23 Euro
EG 3 15,62 Euro
EG 3 16,21 Euro
EG 4 16,51 Euro
EG 4 17,14 Euro
EG 5 18,51 Euro
EG 5 19,21 Euro
EG 6 20,55 Euro
EG 6 21,33 Euro
EG 7 23,91 Euro
EG 7 24,82 Euro
EG 8 25,60 Euro
EG 8 26,57 Euro
EG 9 26,85 Euro
EG 9 27,87 Euro
Die Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages (BAP und iGZ) beträgt 18 Monate. Er kann erstmals zum 30.09.2025 gekündigt werden.
≡ Link auf GVP Pressemitteilung
Die Zwölfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV) wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Der Mindestlohn beträgt für ungelernte Kräfte 13,90 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 14,35 €. Für gelernte Kräfte beträgt der Mindestlohn 15,60 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 16,00 €.
Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Dachdeckerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.
≡ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“
Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) wurde im Bundegesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2026.
Die Mindestlöhne sind weiterhin in drei Kategorien aufgeteilt:
Pflegehilfskräfte
Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit
Pflegefachkräfte
Der Mehrurlaub bei einer 5-Tagewoche beträgt weiterhin 9 Tage und gilt auch für die gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.
≡ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“