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Die EU Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004, die Durchsetzungsmöglichkeiten für die Passagiere und die Abwehrtaktiken der Airlines werden allgemein verständlich dargestellt

Warum dieser Fluggastrechte-Blog?



Würden sich alle an das Gesetz halten, bedürfte es keiner Überwachungs- oder Schlichtungsorgane.


Dieser Blog stellt die Fluggastrechte dar, zeigt das Verhalten vieler Luftfahrtunternehmen auf, die ihren Kunden die Durchsetzungen dieser Rechte häufig erschweren und gibt Ratschläge und Tipps, seine Rechte als Fluggast durchzusetzten.


Die Fluggastrechte sind zum einen in der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (kurz: VO (EG) Nr. 261/2004) niedergeschrieben, und zwar für Fälle

-einer Nichtbeförderung, d. h., der Passagier zurückgewiesen und nicht mitgenommen bzw. nicht befördert wird,

-einer Annulierung des Fluges, d. h., die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird oder

-einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden.




Foto: ©Gonzalo Fuentes/Reuters










In diesen Fällen können die Fluggäste, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h., wenn es u. a. zu einer entsprechend langen Verspätung am Endziel kommt, eine Ausgleichsleistung einfordern, deren Höhe entfernungsabhängig ist und EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- beträgt. Ferner wird geregelt wann und in welcher Form Unterstützungsleistungen zu erbringen sind. Dazu zählen z. B. Verpflegung, Getränke, kostenlose Benutzung von Telekommunikationsmitteln oder eine Hotelunterbringung.

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Darüber hinaus -und dies ist nicht in der o. a. 'Fluggastverordnung' niedergeschrieben- behandelt dieser Blog die Fälle, in denen Passagiere freiwillig von ihrem Flug zurücktreten oder diesen stornieren wollen. Dann können sie zumindest ihre an die Airline gezahlten Steuern und Gebühren für Dritte (Sicherheitsgebühren, Start- und Landegebühren für die Flughafenbetreiber) zurückfordern. Auch dieses Recht wird den Passagieren häufig von den Airlines verwehrt.

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Ein weiteres Thema behandelt Gepäckschäden.  

'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so
hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen  durchsetzen.
"Die
Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste
ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk,
Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt
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Fluggastrechte bei Anschlußverbindungen

Bei Anschlußverbindungen gilt, daß jeder Flug isoliert betrachtet werden muß. So war es in der Vergangeheit. Dieses Prinzip hat der EuGH durch drei wegweisende Urteile durchbrochen:


1.

Die VO (EG) Nr. 261/2004
sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es
sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen
Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.  

Aber:Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10,
steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen'
Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer
ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt
werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert
wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen
Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus
welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.


Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!


Den Urteilen liegt der Fall zu Grund, daß der Flug in Europa begann, der erste (Zubringer-)Flug sich verspätete und der Anschlußflug verpaßt wurde, so daß es außerhalb Europas zu besagter 'großer Verspätung' von über drei Stunden kam.


2.

Es wird mit einer nicht in Europa ansässige Airline geflogen. Eine Zwischenlandung erfolgt im außereuropäischen Ausland, wo die VO (EG) 261/2004 nicht gilt. Vom Ort der Zwischenlandung wird zum Endziel außerhalb Europas geflogen. Der erste Flug verläuft pünktlich, der zweite Flug veerspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht auch hier den Passagieren eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleiystung über EUR 200,-, 400,- oder 600,- zu. Dazu Urteil des EuGH  v.31.05.2018, Az. C-537/17 mit Koemmentar auf Legal Tribune.


3.

Es wird mit einer Airline mit Sitz in Europa losgeflogen. Die Anschlußverbindung liegt außerhbalb Europas mit einer nicht in der EU ansässige Airline. Der erste Flug verläuft planmäßig. Der Anschlußflug außerhalb Europas mit einer außereuropäischen Airline verspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht den Passagieren auch hier eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleistung zu. Voraussetzung: Beide Flüge wurden im Rahmen einer einzigen Buchung (ein Flugschein) gebucht. Hierzu das Urteil des EuGH v. 11.07.2019, Az. C-502/18 mit Kommentar auf der Legal Tribune.

Hierbei muß man sich an die Airline mit Sitz in der EU wenden (obwohl die airline außerhalb der EU für die Verspätung verantwortlich ist), welche sich das Geld von der außereuropäischen Airline als Schaden wieder holen kann.

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Gelten die Fluggastrechte auch für Kinder?

'Bisher wurde von unteren Instanzgerichten vertreten, dass auch Babys
und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben,
einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil
vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11).


Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass
kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf
finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG
haben. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der
Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste -also auch Kinder-, die kostenlos reisen, vom
Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum
& Hanke, RAe, Berlin auf:
rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html

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Dazu ist
anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde,
sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden
Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch
gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu;
hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt
war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1
lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht
darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012,
Az.: 13 S 95/12).

Fazit: Reisen Kleinkinder oder Babys zum Nulltarif mit, haben diese keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird für Kinder ein Flugschein erworben, haben auch sie Anspruch auf


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Fluggastrecht bei Pauschalreisen

Zunächst einmal ist festzustellen: Die VO (EG) 261/2004, die sogenannte 'Europäische Fluggastrechteverordnung', gilt für alle Arten von Flügen, also ganz gleich ob man diese im Rahmen einer Nur-Flugbuchung als 'Billigflüge', als 'Linienflüge' oder im Rahmen einer Pauschalreise als 'Charterflüge' bezeichnet.

Der Pauschalreisende ist in der komfortablen Lage, daß er zwei Anspruchsgegner hat:
-seinen Reiseveranstalter und
-seine Airline.

Der Passagier kann also nach deutschem Reiserecht (in Deutschland §§ 651a ff. BGB) gegen seinen Reiseveranstalter vorgehen, denn eine Flugverspätung stellt einen Reisemangel dar, der den Kunden zu einer nachträglichen Preismindung berechtigt. Allerdings ist hierbei anzumerken, daß Gerichte hier erst ab der fünften Verspätungsstunde eine Preisminderung zubilligen - und zwar fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises pro Verpätungsstunde ab der fünften Stunde. Dies gilt für alles Flüge weltweit, die im Rahmen der Pauschalreise durchgeführt werden. Und es gilt auch, wenn der Reisemangel, also: die Flugverspätung, auf 'höherer Gewalt' beruht. Zu beachten ist, daß eine nachträgliche Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels, zu dem auch die Flugverspätung gehört, innerhalb von zwei Jahren (bei Reisen bis 30.06.2018: innerhalb eines Monats) beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen (Ausschlußfrist).

Zum anderen kann der Pauschalreisende gegen das Luftfahrtunternehmen direkt vorgehen und zwar aufgrund der 'Europ. Fluggastrechtgeverordnung', wenn der Flug der VO (EG) 261/2004 unterliegt (siehe: Grundlagen / Anwendbarkeit). Und der Flug darf sich nicht aufgrund 'außergewöhnlicher Umstände' (im Volksmund: 'höherer Gewalt') verspätet haben. Die Verjährungsfrist richtet sich nach nationalem Verjährungsrecht und beträgt in Deutschland drei Jahre.

Allerdings:Der Fluggast darf nicht doppelt kassieren! Bei erheblichen Flugverspätungen steht dem Kunden laut
EU-Fluggastrechte-Verordnung ein Anspruch auf Entschädigung durch die
Airline zu. Auf der anderen Seite kann er nach deutschem Reiserecht eine
Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter verlangen. Der BGH hatte Urteil (Aktenzeichen X ZR 126/13) entschieden, dass
nicht beides parallel möglich ist. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass dieses Vorgehen
unzulässig ist, damit, dass beide Forderungen dieselbe Unannehmlichkeit
ausgleichen sollen – nämlich den verspäteten Flug. Für Schäden, die aus
der Flugverspätung resultieren, ist nach Ansicht der Richter die
Fluggastrechte-Verordnung einschlägig. Es könne nicht zweimal ein
Ausgleich für dieselbe Unannehmlichkeit verlangt werden.

Beachte:Der Anspruch
nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das
Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X
ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004
gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende
Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

Gem. der Verordnung EG (VO) 261/2004 muß der Reisende/Passagier/Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen. Dazu zählt auch die Reisebestätigung des Reiseveranstalters, in welcher die Flüge aufgelistet sind. Die bestätigte Flugbuchung muß also nicht direkt von der Airline stammen. Siehe hierzu auch Urteil des LG Düsseldorf v. 27.04.2007, Az.: 22 S 435/06.

"Voraussichtlicher Abflug" oder "endgültige Flugzeit obliegt dem
Veranstalter": Solche Klauseln fanden und finden viele Verbraucher bislang in ihren
Unterlagen für Pauschalreisen. Der BGH hat diese Praxis aber für
unzulässig erklärt und stärkt damit die Rechte der Urlauber. Hierzu:
Urteil des X. Zivilsenats vom 10.12.2013 - X ZR 24/13 -.



Viele Pauschalreiseveranstalter nutzen komplette Charterflüge von Charterfluggesellschaften oder kaufen ganze Kontingente auf Linien- oder Billigflügen auf, um diese dann an ihre Kunden im Rahmen der Pauschalreisearrangements zu verkaufen. Später wird dann festgestellt, daß ein Flug nicht ausgelastet und damit unwirtschaftlich ist. Er wird dann gestrichen und mit einem anderen zusammengefaßt. Es kommt dann zu Annullierungen und oft auch zu damit einhergehenden Flugverspätungen. Die Airline schiebt dann die Schuld gerne auf den Reiseveranstalter und dieser auf die Airline. Für den Fluggast/Reisenden ist dann nicht erkennbar, wer diese Flugannullierung veranlaßt hat.

Dazu: Der Europäische Gerichtshof wird vom BGH um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der
Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinne
von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit
überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach
Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter
die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht
auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den
Reiseveranstalter veranlasst worden ist. Der BGH war folgender Auffassung: "Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbuchung)
vielfach nicht überprüfen können, wer die Änderung tatsächlich
veranlasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er
nur die Mitteilung erhält, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies
könnte dafür sprechen, Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen
nicht anders zu behandeln als Verlegungen durch das
Luftfahrtunternehmen. Zudem könnte die Beschränkung der Haftung
auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu führen, dass die
Verantwortung gegenüber dem Fluggast dem nicht haftenden Partner
zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung den
Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch für diese Fälle
einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen ermöglichen
soll, mit dem der Reisende anlässlich seiner Beförderung
ohnehin Kontakt aufnehmen muss. Ein solches Ergebnis entspräche auch
einer in der deutschen reiserechtlichen Literatur vertretenen Meinung,
nach der es Sinn und Zweck der Verordnung gebieten, die Verlegung
(Umbuchung) als Nichtbeförderung anzusehen, da sonst das
Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfolgen der
Verordnung durch Verlegung auf spätere oder fremde Flugkapazitäten
umgehen könnte (Führich, ReiseR, 5. Aufl. [2005], Rdnr. 1019; Lienhard,
GPR 2004, 258 [261f.])". Der EuGH hat die ihm vorgelegte Angelegenheit ohne Entscheidung
gestrichen (Rechtssache C-525/08), wobei das Verfahren durch den BGH
daraufhin ohne Entscheidung erledigt wurde.

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Fluggastrechte durchsetzen

Die Durchsetzung der Fluggastrechte, sei es nach Annullierung, Nichtbeförderung, 'großer' Verspätung, Nichtrückzahlung der Steuern und Gebühren nach storniertem Fluticket, Gepäckverlust oder einem anderen Grund stößt in vielen Fällen auf Schwierigkeiten. 

Darum sollten Sie wie folgt vorgehen: Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche. 

Auch Kinder und Babys als Fluggäste können einen eigenen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung haben!

Einen kostenlosen Musterbrief von 'finanztip' an die Airline für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 

Ein Musterschreiben zur Erstattung der Steuern, Gebühren und des Ticketpreises nach freiwilliger/m Stornierung / Nichtantritt des Fluges durch den Passagier von der VBZ Brandenburg finden sie hier.


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Oft reagieren die Airlines nicht oder schicken einen Antwortbrief, welcher Ihren berechtigten Anspruch ablehnt und vor nichtssagenen Allgemeinfloskeln nur so trieft. Auch versuchen Airlines häufig die Schuld auf vermeintlich Dritte zu schieben oder versuchen sich auf höhere Gewalt / 'außergewöhnliche Umstände' zu berufen, was in den meisten Fällen nicht zutrifft. 

Doch wie sollte man nun nach verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden  der Airline weiter vorgehen? 

Akzeptieren Sie auch keine Gutscheine und lassen Sie sich nicht mit geringen Geldbeträgen 'abspeisen'.  


Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet. Die
Vorteile und Voraussetzungen dieses Verfahrens sind in diesem Blogbeitrag aufgeführt. Eine der Voraussetzungen ist allerings, daß die Airline im Trägerverein der Schlichtungsstelle Mitglied ist. - Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der
'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'  ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!).


Entschließt man sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das
Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum
Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline zu 
erheben.

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Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als
Kläger zunächst vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie
demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des
teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend
gequotelt.


Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen
Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten
(Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei
empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei
Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß
dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine
gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz)
des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:


Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des
Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Verfahrenskosten und
werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen
auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch
diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (als
nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß
unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.


Man sollte auch darauf achten, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei am eigenen Wohnort oder am Sitz des Gerichts hat. Hat der Rechtsanwalt hingegen seine Kanzlei an einem anderen Ort und muß zu einem Gerichtstermin anreisen, kann es sein, daß man auf dessen Fahrtkosten zum Gericht 'hängen' bleibt.

Bei einer Luftbeförderung kann der Verbraucher nicht am eigenen Wohnsitz klagen. Mögliche Gerichtsstände (=Klageorte)  sind bei einer Luftbeförderung der Sitz der Fluggesellschaft, der Abflugort und der Ankunftsort. - Eine Ausnahme hiervon ist die Klage wg. Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen am Wohnsitz des Passagiers.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema
Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast
immer die Passagiere!' Quelle: daserste. - „Im Normalfall
verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche


Scheut man trotzdem das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienste mehrerer Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright' u. a (siehe Tabelle unten).
Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004
zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies
nicht, beauftagen diese Firmen auf ihre Kosten einen spezialisierten Anwalt und gehen nötigenfalls vor Gericht.


Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im
Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man
die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer'
auftreten,
nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

DienstleisterKostenFlugrecht24.deerfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)ClaimFlightserfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)Flug-verspaeteterfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)Flightrighterfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)EU claimerfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.)Passengersfrienderfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.)Fairplaneerfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)refund.meerfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.)Juvaro.comerfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/FamilienrabatteEUflight.deBargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)

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Gepäckschäden

Das Thema 'Gepäckschäden ist nicht Regelungsinhalt der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'. Dennoch ein Exkurs zu diesem Thema: Folgender Beitrag wurde verfaßt von RA Prof. Dr. Ronald Schmid und ist auch auf dessen Homepage nachzulesen.
'Die Haftungslage nach dem Montrealer Übereinkommen
Bei internationalen, d. h. grenzüberschreitenden Luftbeförderungen haftet
der Luftfrachtführer (das kann ein Luftfahrtunternehmen, aber auch z.
B. ein Reiseveranstalter sein!) nach internatinalen Regeln.
I.

Von 1929 bis 1999  galt das Warschauer Abkommen (WA). Danach hat ein
Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein
Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich
geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden entstanden ist,
sich an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat
(17 WA); er haftet zudem für die durch Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck eingetretenen Schäden (Art.
18  WA).

Das Warschauer Abkommen war je nach Flugstrecke in verschiedenen
Varianten anwendbar, die die Haftung des Luftfrachtführers in jeweils
unterschiedlichen Höhen begrenzen (Art. 22 WA), und zwar
Haftung fürWA / Urfassung von 1929WA/ Haager Protokoll 1955Personenschäden26.750 DM (13.677 EUR)53.500 DM (27.354 EUR)aufgegebenes Gepäck

bei i.d.R. max. 20 kg53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)

1.070 DM (547 EUR)53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)

1.070 DM (547 EUR)Handgepäck1.070 DM (547 EUR)1.070 DM (547 EUR)
Die angegebenen Summen sind keine, die dem verletzten Fluggast “in
jedem Fall” zustehen; es handelt sich um Höchstsummen. Beansprucht
werden kann nur der Betrag, der dem tatsächlich entstandenen und
nachgewiesenen (!) Schaden entspricht.

Der Luftfrachtführer kann sich von der Haftung befreien (entlasten),
wenn er nachweist, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt, d. h.
dass er und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen alle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden nicht eintreten zu lassen (z.
B. alle Wartungsmaßnamen wurden ordentlich durchgeführt, gut geschultes
Personal eingesetzt usw.). An diesen so genannten Entlastungsbeweis
werden aber hohe Anforderungen gestellt, so dass er in der Praxis kaum
Bedeutung erlangt.

Kann dem Luftfrachtführer aber grobes Verschulden oder gar Vorsatz
nachgewiesen werden, gelten die oben aufgezeigten Haftungsgrenzen nicht.
Der Luftfrachtführer haftet dann auch über diese Beträge hinaus.

Weit überwiegend (Ausnahme: Flüge von und nach den USA !) war das
Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls (oben rechte
Spalte) anwendbar.

Für rein innerstaatliche Flüge galt bislang das
jeweils anwendbare nationale (deutsche, französische, englische usw.)
Recht. Nach § 46 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) war die
Haftung bei Personenschäden auf 163.613 EUR und für Gepäckschaden
(aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) auf 1.636 EUR begrenzt.
II. 

Seit 1999 ist das Montrealer Übereinkommen in Kraft
getreten. Es hat das Warschauer Abkommen für die Passagier- und
Gepäckbeförderung, nicht völlig, aber doch weitgehend verdrängt. Eine
gewisse Bedeutung hat das Warschauer Abkommen noch für die
Luftbeförderung von Frachtgütern.

 
1. Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann,
wenn der Abflugort und der Bestimungsort in je einem Vertragsstaat
liegen (z.B. Flug Frankfurt – Singapur: Deutschland ist Vertragssataat
und Singapur auch). Es gilt aber auch bei einem Flug, der z.B. in
Frankfurt beginnt, in Bangkok (für einen Urlaub oder einen
Geschäftstermin) unterbrochen wird und dann wieder nach Frankfurt
zurückführt (sog. Rundflug), wenn das von vorneherein so vereinbart
wurde. Das ist bei 90% der Flüge der Fall, denn die meisten Fluggäste
buchen Hin- und Rückflug zusammen! Dann ist der Ort der Zwischenlandung
(hier: Bangkok) kein Bestimmungsort; als solcher ist nur das letzte Ziel
(hier: Frankfurt) anzusehen, so dass das Montrealer Übereinkommen
anwendbar ist, auch wenn der Staat, in dem die Zwischenlandung (hier:
Thailand) erfolgt, das Montrealer Übereinkommen nicht gezeichnet hat.
2. Das Montrealer Übereinkommen hat zunächst die
Haftungsgrenzen angehoben:  Bei Gepäckschäden (Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung) kann ein Fluggast bis zu 1.131  SZR (ca. 1.220 EUR)
Ansprüche durchsetzen. Das gilt auch für die verspätete Auslieferung des
Reisegepäck, wohingegen der Passagier für seine eigene Verspätung
nachgewiesene Schäden in Höhe von 4.694 SZR (ca. 5.350 EUR) geltend
machen kann . Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass der Reisende 
einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat und ihn nachweisen kann
3. Bei Passagierschäden wurde die begrenzte Haftung
völlig  beseitigt. Grundsätzlich haftet ein LFF nunmehr bei
Passagierschäden unbegrenzt in Höhe des Schadens, der nachgewiesen
werden kann. Bis zu einem Betrag von 113.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605
EUR) muss das Luftfahrtunternehmen den nachgewiesenen Schaden
begleichen, ohne dass die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt. Bei
Schäden, die den Betrag von 113.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR)
übersteigen, kann das Luftfahrtunternehmen versuchen, sich (in engen
Grenzen) zu entlasten.
III.
1. Das Montrealer Übereinkommen gilt nicht unmittelbar; es wurde aber durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 mittelbar auch  auf innerstaatliche Flüge angewandt

Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main
nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von
Frankfurt am Main nach New York handelt.
2. Zudem wurden für europäische Luftfahrtunternehmen 
(Vorsicht! Nicht: “Luftfrachtführer”, d. h. z. B. nicht ein
Reiseveranstalter !)  die Regelungen des Montreraler
Übereinkommens  hinsichtlich der Personenschäden modifiziert. Danach
muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach
der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten
natürlichen Personen einen Vorschuss zahlen, damit die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse des Geschädigten befriedigt werden können.
Im Todesfall muss dieser Vorschuss mindestens 15.000
Sonderziehungsrechte (SZR) betragen, was zur Zeit einem Betrag von
umgerechnet ca. 20.931 EUR entspricht.
IV.

Was als “Schaden” angesehen werden kann, bestimmt sich nach dem Recht, das neben dem Montrealer Überkommen anwendbar ist. Findet deutsches Recht Anwendung,
werden im Fall der Körperverletzung die Heilungskosten sowie der
Vermögensnachteil ausgeglichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass
infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert wurde oder sein Fortkommen erschwert ist. Das
gilt auch, wenn er später an den Folgen der Verletzung stirbt. Wird der
Passagier getötet, so hat der Luftfrachtführer demjenigen, dem der
Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte (das
ungeborene Kind), so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt
verpflichtet gewesen wäre. Schmerzensgeldansprüche sind bislang nach
deutschem Recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Luftfrachtführer
grob fahrlässig gehandelt hat.

Das kann in anderen Rechtssystemen anders sein. So wird in Frankreich
durchaus der seelische Schaden kompensiert. In den Vereinigten Staaten
von Amerika werden in vielen Staaten auch Ansprüche wegen psychischer
Schäden kompensiert: So etwa Angstzustände nach einer Notlandung, die
Angst des Verstorbenen bis zum Absturz, der Verlust der sozialen
Gemeinschaft eines geliebten Menschen usw.
V.

Wenn der Luftfrachtführer nicht oder nicht ausreichend Schadensersatz
leistet, muss der Geschädigte oder sonst Berechtigte nach Art. 35 MÜ
(Art. 29 WA)  innerhalb von zwei Jahren Klageerheben, danach ist er mit der druchsetzung seiner  Rechte ausgeschlossen. Die Zwei-Jahres-Fristbeginnt
mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist
oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung
abgebrochen worden ist.
VI.

Nach Art. 33 Abs.1 MÜ kan ein Fluggast nach seiner Wahl an einem von vier (ausschließlichen) Gerichtsständen Klage erheben:

  • am Wohnsitz des (vertraglichen) Luftfrachtführers,
  • am Sitz der Hauptbetriebsleitung des Luftfrachtführers,
  • am Sitz der Geschäftsstelle, durch die der Vertrag

    geschlossen wurde, und
  • am Bestimmungsort.

Unter engen Voraussetzungen (!) kann ausnahmesweise auch am Wohnsitz des Reisenden geklgt werden (Art. 33 Abs. 2 MÜ).

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Flüge verfallen lassen...

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn man einen Flug oder Teile eines Flugtickets verfallen läßt.


Dieses Thema ist nicht Regelungsgehalt der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung'. 

Vorweg zu häufigen Tarifbestimmungen der Airlines: 


-Die meisten Flugtickets werden als Billigtickets an die Passagiere verkauft und sind meist nicht übertragbar, nicht stornierbar und nicht umbuchbar. - Entsprechend teure Tickets hingegen sind oft übertragbar, stornierbar und/oder umbuchbar.


-Hin- und Rückflugtickets sind oft ca. 50 % preiswerter als ein One-Way-Ticket. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber oft so in der Tarfistruktur der Airlines so festgelegt. - Geschäftsreisende, die oft One-Way-Tickets benötigen, sind bereit, dafür deutlich mehr zu zahlen als ein Urlauber für ein Hin- u. Rückflugticket.


-In den Tarifbestimmungen bzw. Beförderungsbedingungen ist oft festgelegt, daß der Flugschein bzw. das Flugticket komplett in der Reihenfolge abzufliegen ist, ansonsten hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich umzutarifieren. Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). Dies handhaben Airlins oft so, um sich neue Märkte zu erschliessen oder sich dem Preisgefüge eines Landes anzupassen. Dazu: Vor allem auf Langstrecken versuchen die Fluggesellschaften sich
gegenseitig Passagiere mit günstigen Preisen abzuwerben. So sind Tickets
mit Zubringerflug z.B. mit Lufthansa ab London oder Amsterdam deutlich
günstiger als der selbe Langstreckenflug direkt mit Start
von Frankfurt/Main oder München. Das gleiche versuchen British Airways
oder KLM ab den deutschen Flughäfen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Passagiere, wenn sie ein komplettes Ticket oder einzelne Flüge des Tickets verfallen lassen?


-Wenn der Passagier ein Ticket zu einem (in der Regel preisgünstigeren) Tarif erwirbt, welcher nicht stornierbar und nicht umbuchbar ist, dann muß er
damit leben. Ein Auschluß der Stornierbarkeit, Nichtübertragbarkeit und Nichtumbuchbarkeit
eines Tickets ist zulässig, wenn gleichzeitig andere Tickets zu anderen
Tarifen von der Airline angeboten werden, die hier jeweils eine solche Möglichkeit
zulassen.


-Läßt der Kunde das gesamte Ticket nun verfallen, weil sich bspw. seine Reisepläne ändern oder er erkrankt, dann hat er auch bei diesen günstigen Tickets das Recht, seine Steuern und Gebühren für Dritte komplett -und ohne Abzug (!)- von der Airline zurückzufordern. In diesen Fällen sollte man in diesem diesen Blog-Artikel weiterlesen.


-Hat der Passagier ein Hin- und Rückflugticket erworben und tritt nur einen dieser Flüge nicht an, dann hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich auf ein teureres One-Way-Ticket umzutarifieren. Hier sollte man also ganz genau prüfen, ob es Sinn macht, nun seine Steuern und Gebühren für Dritte zurückzufordern. Evtl. steht man im Falle der nachträglichen Umtarifierung schlechter da - trotz Zurückzahlung der Steuern und Gebühren für Dritte hinsichtlich des verfallenen Teils des Flugtickets.

Anmerkung hierzu: Wenn man sich nicht bei der Fluggesellschaft meldet, nachdem man zwar den Hinflug angetreten jat, nicht jedoch den Rückflug, passiert meist nichts von Seiten der Airline.

-'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09,
in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB
der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte,
die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht
alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).

Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!

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vorbei!


Solche Klauseln dienen lediglich dem Schutz der Airline, daß deren
Tarifsystem nicht durch sogen. 'Überkreuzbuchungen' unterlaufen werden.
Hierzu: 'Hintergrund dieser Regelungen sind die komplexen
Tarifstrukturen der Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen
besonders günstige Preise ermöglichen. So sind Flüge insbesondere dann
relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder ein
Wochenende liegen oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen
vorgesehen wird. Aufgrund dieser Praxis sind sowohl Reisevermittler als
auch Kunden dazu übergegangen, so genannte Überkreuzbuchungen
durchzuführen, also zwei Hin- und Rückflüge unter Berücksichtigung eines
Wochenendes zu buchen, aber nur die jeweiligen Hinflüge in Anspruch zu
nehmen und die Rückflüge verfallen zu lassen.' Quelle: 'Legal Tribune' (mit lesenswertem Kommentar zum o. a. BGH-Urteil!) 

 
Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und
zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline
preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit
der kürzeren Flugstrecke). - Der Passagier, der in diesem Beispiel erst in Frankfurt zusteigen will, dar also nicht die Beförderung verweigert werden. Er wird jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Airline nachträglich umtarifiert.

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Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?

Die Frage in der Überschrift dieses Blogartikels:  'Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?' muß man mit einem klaren 'Jein' beantworten!

Die Schweiz gehört nicht der EU an. Insofern gilt die VO (EG) 261/2004 dort nicht direkt. 

Aber:

Bevor ich die Schweizer Flughäfen (Zürich, Genf, Bern, St. Gallen, Lugano, La Blecherette, St. Gallen, St. Moritz), die natürlich alle auf Schweizer Staatsgebiet liegen, untersuche, wende ich mich dem Flughafen Basel zu.


Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet und wird von einem Schweizerischen-Französischem Konsortioum betrieben. Da er sich auf Französischem Staatsgebiet befindet, gilt natürlich dort die EU-Fluggastrechteverordnung.


Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau
und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.


Und selbst ein Schweizer Gerichtentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf
französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der
EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf
dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die schweizer, sondern
die französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).


In einem Antwortschreiben auf die Forderung nach einer Ausgleichzahlung teilt die TUIfly einem Kunden mit, daß sie seinen
Anspruch ablehnen müsse: Begründung: 'Der Zielflughafen Basel (BSL)
gehört nicht der EU an.' - Dass diese Rechtsauffassung der TUIfly nach dem zuvor Gesagten falsch ist, erkennt sogar ein rechtlich nicht versierter Laie.

Nun zu den anderen Schweizer Flughäfen:

'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG
261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung,
Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)

Dieser Regelgung soll gem. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL) gelten für:
'-für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU); -für
Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn
das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit
einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.'


So weit so gut. Aber:


Die Schweiz schloß mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt. Die Problematik hierbei: Die Schweiz hat dieses bilaterale Abkommen nicht in nationales Recht (Gesetz) umgesetzt. Die Frage ist nun: Kann ein zwischenstaatliches Abkommen die Rechte der Bürger in der Schweiz regeln oder nicht?

'Wenn sich Flüge stark verspäten, überbucht sind oder annulliert werden,
haben Passagiere bis zu 600 Euro zugut. So steht es in der EU-Verordnung
über die Fluggastrechte, welche die Schweiz im Rahmen des
Luftverkehrsabkommens übernommen hat. Doch viele Airlines wehren sich
vehement gegen solche Entschädigungen – unter ihnen auch die
Fluggesellschaft Swiss.
Sie stellt sich etwa auf den Standpunkt, die Verordnung gelte nur für
Flüge zwischen der Schweiz und der EU, nicht aber für Flüge in andere
Länder.


Der Brasilianer Pires da Costa kann ein Lied davon singen.
Er wollte im Juni 2011 mit Swiss von Zürich nach São Paulo fliegen. Der
Abflug war für 22.40 Uhr geplant, verspätete sich aber bis 8 Uhr des
folgenden Tages. Für die neunstündige Verspätung verlangte da Costa von
der Airline, gestützt auf die EU-Verordnung, 600 Euro, doch Swiss
verweigerte die Zahlung.

 

Zwar gab das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt der Airline im Mai 2012 recht und wies die
Klage des Passagiers ab - Begründung: Die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die
zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder umgekehrt verlaufen, nicht jedoch auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten. - Das Urteil hat aber einen Makel: Bei seinem
Entscheid stützte sich das Gericht nämlich vor allem auf einen
Fachartikel der Juristin Regula Dettling-Ott. Die Flugrechtsprofessorin
steht seit 2005 als 'Managing Director International Relations and
Government Affairs' im Sold von Swiss und kann deshalb nicht als
unabhängig gelten. Derzeit leitet Dettling-Ott die EU-Vertretung der
Swiss-Muttergesellschaft Lufthansa in Brüssel.' Quelle: Tages-Anzeiger

'Eine Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug
von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von
Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug
von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des
Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich jedoch um sechs Stunden und
zehn Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin
wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte
dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20
Stunden.


Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Senat des
(deutschen) Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12) hat die Auffassung des Landgerichts zur
internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch
darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn
die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé
anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge
jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.' Quelle: expat-news


Doch wie oben angegeben: 'Ein Schweizer Gericht hatte zuvor schon entschieden, die Verordnung sei
aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der
Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt
verlaufen.' Quelle: expat-news


Und so kam es, daß der (deutsche) BGH eine entsprechende Vorlagenfrage an den EuGH richtete, deren Beantwortung noch aussteht.

Fazit:'Darf die Schweiz einem Großteil der Passagiere die Rechte einfach
vorenthalten? - Uniprofessor Thomas Cottier hat eine differenzierte
Antwort parat: 'Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus der Zeit vor
der Übernahme der EU-Verordnung am 1. Dezember 2006 sind für Swiss
verbindlich. An spätere Urteile ist Schweiz nur gebunden, wenn der
Gemischte Ausschuss Schweiz–EU ihre Übernahme beschliesst.' Das sei bei vielen Urteilen bisher nicht geschehen. Der Professor ergänzt
jedoch: 'Das Bundesgericht orientiert sich in der Regel freiwillig an
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Diese Praxis sollten auch die
unteren Gerichte befolgen.'Quelle: Tages-Anzeiger 

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Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' (SÖP) auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig.


Diese Einrichtung gibt es bereits seit Juni 2010. Sie arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter
Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer
Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt
haben. Lange Zeit sperrten sich die Fluggesellschaften, sich einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle zu stellen, doch seit 01. November 2013 ist dies anders!


Die Schlichtung kann beantragt werden, wenn Passagiere auf ihrer
Flugreise mit einer deutschen oder internationalen Fluggesellschaft in
Deutschland starten oder landen.


Hat der streitgegenständliche Flug

-nach dem 01. November 2013 stattgefunden,

-ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle und

-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,

so
kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.  
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:

-das
Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,

-es entstehen nur die
eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und

-keine der Parteien ist später
verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.


Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (siehe oben) ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!)

Es werden keine faulen Kompromisse vor der Schlichtungsstelle getroffen! -  Heinz Klewe, Geschäftsführer der SÖP, verwehrt sich gegen das Vorurteil, dass
man sich mit den Airlines auf halbem Weg treffe. "Wo der Rechtsanspruch
klar ist, wird immer die volle Summe gezahlt." Außerdem nehme die SÖP
anders als die Inkassobüros auch Fälle mit unklarer Rechtslage an.


Für Flüge nach und von Österreich ist die 'Agentur für Passagier- und Fluggastrechte (apf)' in Österreich zuständig

Aber Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12
einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in
Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.' Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen.  Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.
Fazit: Nur die am Anfang dieses Blog-Artikels verlinkte Stelle ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle! 

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Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oder Stornierung durch den Kunden

Mit dem heutigen Blogbeitrag unternehme ich einen kleinen Exkurs, weil das heutige Thema nicht zum Regelungsgehalt der 'Europäischen Fluggastrechte-Verordnung' gehört, sondern sich aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch aus dem Urteil des EuGH v. 06.07.2017 , Az.: C-290/16 ergibt. Das heißt also, die hier erläuterte Rechtslage gilt in ganz Europa!

Problematik:
Bei der Buchung von Flügen werden zusätzlich zum Flugpreis Steuern und Gebühren für Dritte erhoben, die gerade im Billigsegment oft teurer sind als der reine Flugpreise selbst. Diese Steuern und Gebühren sind für staatliche Behörden und Flughafenbetreiber bestimmt. - Doch was passiert, wenn sich die Pläne des Fluggastes ändern und er seinen Flug nicht antritt oder aus freien Stücken seinen Flug stornieren muß?



Dann verweigern nicht nur viele Billig-Airlines sondern oft auch renommierte Linien-Fluggesellschaften ihren Kunden die Rückzahlung dieser Beträge meist mit fadenscheinigen Gründen. Ärgerlich schon genug, wenn man einen nicht stornierbaren Tarif gebucht hat und den Flugpreis nicht zurückerhält.

Rechtslage:

Die Rechtslage ist aber eine ganz andere: Die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte. Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungs- oder Phantasiegebühren für die reine Rückzahlung.

Es ist auch anzumerken, daß der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag nicht
für Dritte erhoben wird und meist Preisbestandteil der Airlines (genaues
in den jeweiligen AGBs der Airlines nachlesen) ist. Letzterer kann also
meist nicht zurückgefordert werden. 


Achtung: Diese Rechtslage gilt nicht, wenn man nur (eine) Teilstrecke(n) verfallen läßt!!! - In diesem Fall sollen Sie unbedingt diesen Blog-Artikel weiterlesen!
Hierzu auch ein Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19 (beklagt: 'germanwings'): Leitsatz: 'Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen
und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und
Flughafengebühren zu fordern.' - Aus den Entscheidungsgründen, Ziff. 2
Pkt. 2: 'Die Regelung ..., wonach der Beklagten im Falle der
Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von
pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, ..., verstößt gegen §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
 
Es entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht
erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen.'

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Das Landgericht Köln urteilte nicht nur gegen die 'Lufthansa'-Tochter 'germanwings' wie oben dargestellt sondern auch mit gleichlautender Argumentation gegen die 'Lufthansa' selbst (Urteil vom 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12).

Auch das Kammergericht Berlin urteilte am 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12: 'Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung
stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale
Bundesverbands (vzbv) gegen Air Berlin entschieden.

Und mittlerweile hat auch deer EuGH am 06.07.2017 (Az.: C-290/16) ein Urteil zum Thema gefällt: Daraus geht hervor, dass Passagiere in ganz Europa einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren haben. Dies ist höchstrichterliches Recht und hat daher Gesetzescharakter. Das gilt selbst dann, wenn keine Steuern und Gebühren im Ticket ausgewiesen sind oder diese mit in den Flugpreis eingerechnet wurden, denn, so die EuGH-Richter, diese müssen lt. VO (EG) 1008/2008  immer ausgeweisen werden. Werden sie nicht im Ticket gesondert auasgeweisen, hat der Passagier weiterhin Anspruch auf den tatsächlichen Steuern- und Gebührenanteil des Flugtickets. Bearbeitungsgebühen für den reinen Erstattungsvorgang dürfen lt. EuGH-Richtern nicht anfallen. 

Lösung:  
Man kann sich 
Was viele Kunden auch nicht wissen: Zur Rückforderung seiner Steuern und Gebühren wende man sich an seinen direkten Vertragspartner: die Airline. (Beim Beförderungsvertrag -einem Unterfall des Werkvertrages- sind der Passagier und das Luftfahrtunternehmen Vertragspartner). Das Buchungsportal im Internet, das stationäre oder das Online-Reisebüro ist nur als Vermittler anzusehen, hat nach erfolgter Flugvermittlung seine Schuldigkeit getan und ist ab dann 'außen vor'. Und wenn man dieses für seine reine Steuern-und-Gebühren-Rückforderung trotzdem beauftragt, wäre dieses Reisebüro durchaus berechtigt, sich diese zusätzlichen Extra-Dienste bezahlen zu lassen.

'Easyjet kann Erstattung Geschäfts­bedingungen nicht ausschliessen

Ryanair
und Wizz Air sind zwei der Haupt­gegner von Geld-fuer-flug.de. Ein
dritter ist Easyjet. Der britische Billigflieger schließt in seinen
Geschäfts­bedingungen die Erstattungen gleich ganz aus, wenn der Kunde
den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann und die
Stornierung später als 24 Stunden nach der Flug­buchung erfolgt. Nur die
britische Passagier­abgabe APD, die bei einem Start vom Vereinigten
Königreich aus fällig wird, betrachtet Easyjet als erstattungs­fähig.
Das Land­gericht Frank­furt etwa hält einen solchen
Erstattungs­ausschluss jedoch für unwirk­sam (Az. 2-24 O 8/17; nicht
rechts­kräftig).
Es gilt deutscher Recht und deutsche Gerichtsbarkeit

Um dem deutschen Gesetz und der deutschen Recht­sprechung zu entgehen,
erklären Billiga­irlines in ihren Geschäfts­bedingungen ausländisches
Recht für anwend­bar. Bei Ryanair soll irisches Recht gelten, bei Wizz
Air ungarisches und bei Easyjet das Recht von England und Wales. Das
Amts­gericht Simmern hat die Ryanair-Klausel allerdings in einem Fall
für unwirk­sam erklärt (Az. 32 C 571/16). Der Wiesbadener
Reise­rechts­experte Holger Hopperdietzel sagt: „Kunden aus Deutsch­land
können also in Deutsch­land auf Basis deutschen Rechts auf Erstattung
klagen.“
Ticket über Reiseportal gekauft? Erstattung direkt von der Air­line fordern!

Geld-fuer-flug.de
kauft auch Tickets von Kunden, die über Flug­vermittler wie Fluege.de
oder Opodo.de gebucht haben. Bis zu 100 Euro verlangen die Vermittler
selber für die Bearbeitung einer Erstattung. Aber auch in diesen Fällen
ist die Air­line Vertrags­partner. Das heißt: Kunden von
Flug­vermitt­lern können die Erstattung direkt von der Air­line
einfordern.' Quelle: https://www.test.de/Flugstorno-Wer-nicht-fliegt-kann-Steuern-und-Gebuehren-zurueckfordern-4731162-0/

Update vom 04.03.2014: Mit einem aktuellen Urteil stärkt das Landgericht Frankfurt die Rechte
von Fluggästen: Storniert der Passagier seinen Flug vor Antritt der
Reise, bekommt er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet. Er hat auch
Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass
dieser nicht erstattet wird, etwa bei nicht flexiblen Tarifen.  (LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13) Aber Achtung: Diese Rechtslage gilt nur, wenn keine stornierbaren Tickets von der Airline verkauft werden. 

Update 05.04.2018:Anders haben das Landgericht Köln und der BGH zu flexiblen Tarifen geurteilt. Zwei
Fluggäste hatten sich aus verschiedenen Angeboten für einen nicht
stornierbaren und deshalb besonders günstigen Flug entschieden. Dann
stornierten sie den Flug. Die Richter lehnten eine Erstattung des
Ticketpreises ab, weil die Fluggäste durch ihre Buchung zum Ausdruck
gebracht haben, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und es somit
bei Stornierung auch keine Erstattung des Reisepreises gebe (LG Köln,
Urteil vom 14. März 2017, Az. 11 S 263/16; Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16).
Die Kläger wollen das Urteil nicht akzeptieren und haben es dem
Bundesgerichtshof vorgelegt. Der hat der Fluggesellschaft Recht gegeben.
Sie musste den Ticketpreis nicht erstatten, da sie wirksam die
Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 20. März
2018, Az. X ZR 25/17).  Diese Rechtslage gilt, wenn die Airline sowohl erstattbare wie auch nicht erstattbare Tickets verkauf.  Dies dürfte fast immer der Fall sein. 

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vorbei!

Einen Musterbrief von der VBZ Brandenburg zur Rückforderung zumindest der gezahlten Steuern und Gebühren, evtl. zur Rückforderung des gesamten Ticketpreises findet man hier.

Übrigens: Das
zuständige Gericht, wo man später seine Klage einreichen müßte, ist der Sitz
des beklagten Unternehmens. - Ansonsten hat man auch die Möglichkeit am
Erfüllungsort gem. § 29 ZPO zu klagen. Der Erfüllungsort ist bei einer
Flugreise sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort. Alle drei
Gerichtsstände sind gleichwertig! Zwischen ihnen kann der Kläger frei
wählen, wo er seine Klage einreicht.




Gebühren für aufgegebenes Gepäck

Es hat sich offensichtlich noch nicht überall herumgesprochen, dass es
bei vielen Fluggesellschaften inzwischen jede Menge Tarife gibt, bei
denen im Preis nur die Mitnahme von mehr oder weniger Handgepäck
enthalten ist, nicht aber die Beförderung von Aufgabegepäck, wofür bei
solchen Tarifen ein Zuschlag zu bezahlen ist.


Das wollten Passagiere bei Flügen zu einem Handgepäcktarif von Berlin
nach Tel Aviv und zurück nicht akzeptieren und verklagten die
Fluggesellschaft auf Erstattung von jeweils 40 US-Dollar, die sie beim
Einchecken für den Rückflug pro Person für die Beförderung von
Aufgabegepäck entrichten mussten.


Mit ihrer Klage blitzten sie beim Amtsgericht München ab, das entschied,
bei der Buchung eines Fluges sei ohne entsprechende Zusicherung in der
Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei
erfolgen werde (Aktenzeichen 159 C 12576/15).


Siehe auch Pressemitteilung des AG München vom 08.07.2016.

Was lernen wir daraus: Bei Flugbuchungen wird man außer der reinen
Beförderung von A nach B keine Leistungen erwarten dürfen, die nicht
ausdrücklich zugesichert worden sind.


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...und den Gerichtsvollzieher beauftragen

Mittlerweile gewinnen fast immer die Passagiere die Gerichtssverfahren gem. der EU-weit geltenden 'Fluggastrechte-Verordnung' - oder wie es im Amtsdeutsch heißt, der 'VO (EG) 261/2004'. Und dann hat man ein Urteil in der Hand und die Airline zahlt... - bis auf einen ganz krassen Fall:

'Zum Jahreswechsel wollte der 58jährige Carl-Heinz Strudthoff Sylvester auf La Palma verbringen. Doch der Abflug mit spanischen 'Iberia' verspätete sich um mehr als fünf Stunden. Schließlich landete der 58jährige Berliner mit fast sieben Stunden Verspätung auf der Kanareninsel. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist dies als 'große Verspätung' zu werten und mit einer Annullierung gleichzusetzen, was zur Folge hat, daß ihm und seiner Begleitung jeweils EUR 400,- Ausgleichsleitung zustanden.


Auf Forderungsschreiben des Berliners an die Fluggesellschaft reagierte diese nicht, so daß Carl-Heinz Strudthoff im März 2011 einen Anwalt einschaltete. Es kam zum Prozeß vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding.

'Hier konnte Iberia keine Entschuldigung für die Flugverspätung vortragen, wie etwas Wetterbedingungen, die einen Abflug für mehrere Stunden objektiv unmöglich machten. Zum zweiten Gerichtstermin erschien noch nicht einmal ein Vertreter von Iberia. So fällte das Gericht im Februar 2012 ein so genannten 'Versäumnisurteil, in welchem es dem Reisenden und seiner Belgeitung insgesamt EUR 800,- zusprach (Az.: 16 C 217/11). 


Besser kann die Ausgangsposition für einen Fluggast eigentlich nicht
sein!


Aber die Iberia zahlte trotzdem nicht. Selbst eine Drohung mit dem
Gerichtsvollzieher blieb erfolglos. Erst nachdem die von Strudthoff beauftragte Anwaltskanzlei beim
Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt hatte, dass ein
Gerichtsvollzieher die Summe eintreibt, überwies Iberia Ende Juli 2012
das Geld.' Quelle: Stiftung Warentest 

Aber auch bei Condor mußte schon einmal der Gerichtsvollzieher erscheinen, sie aus einem 'Siegel-online'-Artikel v. 05.04.2016 hervorgeht: 'Ein Kunde der Firma Condor wartete jahrelang auf Entschädigung
für einen verspäteten Flug. Erst als ein Gerichtsvollzieher versuchte,
eine Maschine des Unternehmens zu pfänden, ging alles ganz schnell. ...
Mit dem Flugzeug, das einen zweistelligen Millionenbetrag wert ist,
sollten theoretisch 600 Euro eingetrieben werden, die die Airline trotz
eines gültigen Vollstreckungstitels nicht an einen Kunden gezahlt hatte.

Als die Airline nicht zahlte, schaltete der wütende Kunde schließlich
das Fluggastrechteportal Flightright ein, eine Firma, die gegen
Provision im Auftrag von Kunden ausstehende Entschädigungen von Airlines
erstreitet. Als Condor nach einem jahrelangen Mahnverfahren noch immer
nicht zahlte, kam schließlich der Gerichtsvollzieher zum Flughafen
Salzburg.
Erst da reagierte die Airline. "Der Kunde hatte ohne Zweifel diesen
Anspruch", sagte ein Condor-Sprecher der "Welt". "Als wir davon erfahren
haben, haben wir sofort gezahlt. Wir entschuldigen uns, das ist nicht
gut gelaufen."'

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Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Easyjet

Wer sein Geld will, muss seine Rechte schon vorher kennen.


Und selbst dann mauern viele Fluglinien knallhart. Zum Beispiel
Easyjet: Als Henning Withöfts Flug aus Bristol gestrichen wurde, hieß es
zunächst: „Streik in Frankreich“. Die Passagiere wurden einfach
stehengelassen. Viele bekamen erst zwei Tage später einen Ersatzflug,
doch die Airline kümmerte sich um nichts: kein Hotel, keine Verpflegung –
und auch keine Entschädigung, denn ein Streik sei höhere Gewalt. (Hierbei ist von mir anzumerken, daß ein Streik tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) 261/2004 darstellen würde und folglich dazu führen würde, daß eine Ausgleichsleistung nicht gezahlt werden muß.)


Der Fall zeigt, wie hartnäckig Kunden bleiben müssen. Denn eine
Nachfrage beim Luftfahrtbundesamt ergab, dass es gar keinen Streik
gegeben hatte.


Daraufhin verlegte sich die Airline auf „technische
Probleme“, später auf einen Streik in Belgien. Doch auch den gab es
nicht, so das Amt. Vor Gericht präsentierte Easyjet dann einen
Computerausfall bei der Luftsicherung als Ausrede. Wie sollen einem
Durchschnittskunden da nicht die Argumente ausgehen?

„Den Passagieren kommt zugute, dass die Fluglinien in der
Beweispflicht stehen“, berichtet der Berliner Rechtsanwalt Daniel Tägl.
Sie dürfen nur dann die Entschädigung verweigern, wenn außergewöhnliche
Umstände vorlagen wie höhere Gewalt. Der pauschale Hinweis „Streik“
reicht aber nicht: Die Fluglinie muss beweisen, dass der Streik wirklich
stattgefunden hat und dass sie die Folgen nicht abfedern konnte.
Deshalb entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen gegen Easyjet:
Trotz des Computerproblems wurden andere Flüge planmäßig durchgeführt
und der angebli­che Systemfehler hatte zu keinerlei Beeinträchtigungen
der Flugsicherheit geführt (Az. 4 C 354/08, nicht rechtskräftig).' Quelle: Stiftung Warentest (test.de) 

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Fluggastreche muß man einklagen, Beispiel: Air Berlin

Ebenfalls keine schöne Art ist es, einen beschwerdeführenden Fluggast Im Januar 2013 von Seiten der Fluggesellschaft einen hinhaltenden Brief voller Allgemeinfloskeln zu übersenden und sich dann neun (!) Monate nicht mehr bei diesem zu melden:

'... vielen Dank fur Ihr Schreiben vom ...

Wir haben den geschilderten
Sachverhalt unter dem o. g. Bearbeitungszeichen entgegengenommen und in
unserem Qualitatssicherungssystem erfasst. Unsere Abteilung
Kundenservice betreut ein weites Spektrum unterschiedlicher
Kundenanfragen und -wunsche. Wir konnen sehr gut nachvollziehen, dass
Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen. Auch wir haben
den Anspruch, Kundenanfragen individuell zu prüfen und zeitnah zu
beantworten. 

Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal
angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür
bitten wir Sie vorab in aller Form um Entschuldigung. 

Mit Ihrem
Bearbeitungszeichen haben Sie jedoch die Gewissheit, das Ihr Vorgang
bearbeitet wird und wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung
setzen werden. Da wir eventuell noch auf eine gewisse Dokumentation
angewiesen sein k6nnen, bitten wir Sie h6flich, alle den Sachverhalt
betreffenden Unterlagen aufzubewahren. Seien Sie versichert, dass wir
mit Hochdruck daran arbeiten, bald wieder die gewohnte,
zeitnahe Bearbeitung aller Kundenanfragen zu erreichen. Vielen Dank. 

Mit
freundlichen Grüßen Ihr airberlin Kundenservice'


Durch Eingabe der Textpassage  'Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal
angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür
bitten wir Sie vorab' bei der Internet-Suchmaschine 'google' mußte ich feststellen, daß es sich hierbei um einen Serienbrief handelt, welcher mindestens seit IV. Quartal 2011 von der Fluggesellschaft verwendet wird.


Eskommt hinzu, daß auf zwei zwischenzeitliche schriftliche Sachstandsanfragen nicht reagiert wird und der Kundenservice hier nicht telefonisch erreichbar ist. 

Mittlerweile ist diese Airline im Spätsommer / Herbst 2017 in Insolvenz gegangen. Es gibt allerdings andere Airline, die ihr Passagiere in ähnlicher Weise versuchen 'abzubügeln'. 

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Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: TUIfly

Mit welchen fadenscheinigen und nicht haltbaren Argumenten die Airlines versuchen, ihren Kunden die geltend gemachten Ausgleichszahlungen zu verwehren, wird hier am Beispiel der TUIfly aufgezeigt:

So fing es an:

Herr X wollte mit TUIfly von Boa Vista nach Basel fliegen. Der Abflug erfolgte noch pünktlich. Es erfolgte eine Zwischenlandung in Sal. Nach der Zwischenlandung in Sal erfolgte eine Durchsage des Kapitäns, daß aufgrund eines geplatzen Reifens nicht -wie vorgesehen und gebucht- in Basel gelandet werde sondern der Flug nach Frankfurt/Main umgeroutet werde. Von dort erfolge ein Bustransport, mit welchem Herr X mit fast sechsstündiger Verspätung in Basel eintraf.


Hierbei ist anzumerken, daß ein Reifenplatzer am Flugzeug keinen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellt mit welchem sich die Airline entlasten und somit von der Ausgleichszahlung befreien könnte (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.:  20 C 84/11).


Es ist also festzustellen, daß es zu einer sogen. 'großen Verspätung' (über drei Stunden Ankunftsverspätung) kam. Gleichzeitig kann dies auch als Annullierung betrachtet werden, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Bus(weiter)beförderung zum Endziel erfolgte (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Az. 3 C 1132/12 (36).

Und dann: 

Die Rechtslage ist klar und eindeutig. - Also fordert Herr X mit einem Schreiben von der TUIfly eine Ausgleichsleistung über EUR 600,-, da die Flugstrecke über 3500 km betrug, mit einer europäischen Airline erfolgte und zu einem europäischen Zielflughafen führte.

Doch weit gefehlt:

In einem Antwortschreiben teilt die TUIfly Herrn X mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: Der Zielflughafen Basel (BSL) gehöre nicht der EU an.

Die tatsächliehe Rechtslange ist aber eine ganz andere: 

Herr X ist empört: Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet!


Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau
und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.


Und selbst ein Schweizer Gerichtsentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf
französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der
EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf
dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die Schweizer, sondern
die Französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

Fazit:

Selbst ein rechtlich nicht versierter Laie erkennt das Abweichen der Argumentation der TUIfly von der tatsächlichen Rechtslage. - Es bleibt hier nur zu hoffen, daß zumindest das fliegende Personal der TUIfly weiß, in welchem Land sich welcher Flughafen befindet...


Letztendlich sah sich Herr X gezwungen, ein Gerichtsverfahren gegen die TUIfly zu initiieren. Dazu beauftragte er einen bekannten Hannoveraner Rechtsanwalt, welcher sich u. a. auf Reise- und Luftfahrtrecht spezialisiert hat.

Und Herr X bekam Recht:


Die Fluggesellschaft vertrat dann vor
Gericht die Ansicht, der streitgegenständliche Flug sollte geplant
auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code 'BSL' für
Basel, landen. Daher sei die Verordnung auf diesen Flug nicht
anwendbar.

Das zuständige Amtsgericht Hannover,
wo das beklagte Luftfahrtunternhmen seinen Sitz hat, teilte diese
Auffassung der Fluggesellschaft nicht und sprach dem Fluggast EUR
600,- Ausgleichsleistung zu - mit der Begründung:'Der Wortlaut des Art. 3 (1) b) der VO
(EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“
eines Mitgliedsstaates. Das lässt darauf schließen, dass der
europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der
tatsächlichen, geografischem Lage bemessen wollte. Für die
Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich
maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch
eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich der
Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das
Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.' (Urteil AG
Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)

Und so erhielt Herr X nach über einem Jahr seine Ausgleichsleistung über EUR 600,-. 

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Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Condor

Viele Fluggesellschaften verweigern den Passagieren die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen. Die ARD-Fernsehsendung 'PLUSMINUS' zeigte etwas Kurioses am Beispiel 'Condor'.

So fing es an:
'Ehepaar Steinmann will im Frühjahr nach Griechenland fliegen. Um
12:55 Uhr soll der Flug starten. Doch erst gegen 16.00 Uhr dürfen alle
Passagiere einsteigen, der Flieger rollt zur Startbahn. Plötzlich riecht
es nach Kerosin, Feuerwehr und Rettungswagen erscheinen auf dem
Flugfeld, dann verkündet der Kapitän einen Triebwerksschaden, berichten
die Steinmanns. Der Flug wird abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben - 30 Stunden Verspätung.' Quelle: daserste

Und dann: 
'Steinmanns sind empört. Denn die Rechtslage ist klar und eindeutig.
Inzwischen gibt es einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die
klar machen: Die Passagiere haben sehr weitgehende Rechte.
Flugrechtsexperte Ronald Schmid hat vor dem EuGH ein entscheidendes
Urteil erstritten. Er weiß, dass fast alle Airlines Ansprüche zuerst
ablehnen. Systematisch werde versucht, die Passagiere zu entmutigen,
ihre Rechte durchzusetzen.


Wer doch sein Recht will, landet vor Gericht. Zum Beispiel beim
Amtsgericht Rüsselsheim. Condor hat dort seinen Sitz. Seit das
Fluggastrechte-Gesetz gilt, wird das kleine Amtsgericht praktisch
überrollt mit Klagen. Die Zivilrichter machen kaum noch etwas anderes!
Akten von 2.800 Verspätungsfällen jährlich stapeln sich hier. Das sind
zehnmal so viele wie noch vor drei Jahren. Statt 2,5 hat das Gericht
inzwischen sechs Richterstellen.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema
Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast
immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor.
Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen
Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall
verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

Doch dann kommt es ganz absurd:

Für den Heraklion-Flug der Steinmanns gibt es inzwischen mehr als zehn
Gerichtsurteile. Alle zugunsten der Passagiere. Die Steinmanns wenden
sich wieder an Condor, doch ohne Erfolg.


Doch Condor hält das für ganz normal. In einer Stellungnahme an PLUSMINUS erklärt das Unternehmen:"Jeder Fall wird einzeln geprüft. Im Zweifelsfall wird eine gütliche Einigung mit dem Passagier angestrebt."


Zehn Urteile reichen offenbar noch nicht für eine gütliche Einigung.
Condor zwingt die Steinmanns, tatsächlich ihre Entschädigung als elfte
Partei nochmal vor Gericht einzuklagen - für ein und denselben Flug.'  Quelle: daserste

Fazit:
'Der Reiserechtler Prof. Ronald Schmid hält solche unnötigen Prozesse für inakzeptabel.


Die Strategie der Airlines scheint erfolgreich: Höchstens jeder fünfte
bekommt sein Geld. Denn nur die wenigsten bleiben hartnäckig und boxen
ihr Recht durch. Auch die Steinmanns hatten sich erst nicht getraut, zum
Anwalt zu gehen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, und deshalb
fürchteten sie sich vor möglichen Kosten.' Quelle: daserste 

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Unterschiedliche Interessenlagen

Durch die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Fluggastrechteverordnung', sollen die Flugreisenden vor den Folgen kurzfristiger Umbuchungen (14 Tage vor Abflug), Nichtbeförderungen bei Überbuchungen, Annulierungen und 'großen Verspätungen' geschützt werden. Werden die durch die Verordnung gezogenen entfernungs- und zeitabhängigen gesetzten Grenzen nicht eingehalten, stehen den Flugreisenden neben den Unterstützungs- und Betreuungsleistugen (Hotel, Essen, Benutzung von Telekommunkationsmitteln) auch Ausgleichsleistungen (EUR 250,-, 400,- oder 600,-) als pauschaler Schadenersatz zu, ohne daß der Kunde seinen konkreten Schaden angeben oder beziffern muß.


Die Fluggesellschaften haben natürlich Interesse, diese Leistungen nicht erbringen zu müssen und setzen alles daran, auf unterscheidlichste Arten und Weisen ihre Kunden davon zu überzeugen, daß ihnen diese Rechte im konkreten Einzelfall nicht zustehen würden. Doch dazu in späteren Blogbeiträgen mehr.


Bei einem annulierten Flug innerhalb Europas und entsprechender Verspätung über eine Strecke von 800 km und angenommenen 50 Passagieren würde sich die Summe aller Ausgleichszahlungen (je Fluggast: EUR 250,-) auf EUR 12.500,- belaufen. Bei einem interkontinentalen Langstreckenflug mit einer Strecke über 6.000 km und einer angenommen Passagierzahl von 250 würde sich die Summe aller Ausgleichsleistungen (je Fluggast: EUR 600,-) auf EUR 150.000,- belaufen. Das geht schon ans Eingemachte.

'Experten schätzen: 1,3 Millionen Passagiere haben jährlich einen Anspruch auf Entschädigung. Rund 650 Millionen € würde das deutsche Airlines kosten. Viel Geld, das zu Lasten der Gewinne gehen würde.' Quelle: www.daserste.de 

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Weitere Fluggastrechte

Höherstufung

Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 261/2004: Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

Herabstufung

Hierzu siehe Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004:

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen nicht unter die vorstehenden Punkte fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheinpreises.
Weitergehender Schaden

Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.


Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
 
Verjährung

Die Verordnung regelt nicht, wann Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Recht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM). Dies bedeutet für in Deutschland geführte Zivilprozesse beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre hat man aufgrund der Verjährung keinen einklagbaren Anspruch mehr gegen die Fluggesellschaft.

Außereuropäische Verspätungen

Für Flüge, die in einem Nicht-EU-Staat starten und in einem anderen Nicht-EU-Staat landen oder für Flüge, die mit außereuropäischen Airlines aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat führen, kommt die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) nicht zur Anwendung.
Aber:

Für solche Fälle greift das Montrealer Übereinkommen. Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der
Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von
4.694 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ)
(Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR
im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ / ein SZR entpricht 1,1465 EUR, Stand: 22. Aug. 2014). Es muß sich allerdings um eine internationale Flugverbindung handeln, also von einem Staat in einen andere führen. So gilt das Montrealer Übereinkommen bspw. nicht für einen Flug innerhalb der USA. - Der Luftfrachtführer kann sich in Fällen 'höherer Gewalt' entlasten.  

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Außergewöhnliche Umstände

Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004 besagt: 'Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.' 

Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €). 



Häufig werden Passagiere, die ihren Anspruch bei der Airline geltend machen wollen, mit Allgemeinfloskeln nur so triefenden Serienbriefen 'abgebügelt', in welchen die Airline ihren Passagieren -meist zu Unrecht (!)-'außergewöhnliche Umstände' einzureden versucht. 

Beispiele für so eine Situation sind die Sperrung des
Luftraums wegen einer Vulkan-Aschewolke, die Verspätung eines Flugzeuges
wegen einer unmittelbar vorangegangen Notlandung, um einen plötzlich
lebensbedrohlich erkrankten Passagier die Zuführung in ein Krankenhaus
zu ermöglichen oder die vorübergehende Sperrung eines Flughafens wegen
einer Bombendrohung. 


Wer ist in der Nachweispflich für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im
Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch
beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche
Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung
befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.

Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische
Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie
beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen
für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach
Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies
gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen
Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als
außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der
Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 –
Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der
Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten
Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen
beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011,
Az.:  20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt.
v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und
stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.

Auch das Wetter wird immer wieder von der
Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. -
Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen,
wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind.
Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des
Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind
Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht
durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten
nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug
mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet,
kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände
berufen.

Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!

Bei Streiks oder Arbeitsniedelegungen hat man
grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt einer Ausgleichsleistung (BGH,
Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 138/11), selbst wenn die Mitarbeiter der
eigenen Airline streiken. Dies war früher anders. Damals hat man
unterschieden, ob der Streik hätte vermieden werden können oder nicht.
Allerdings müssen die Luftfahtunternehmen auch heute im Falle eines
Streiks alles dafür tun, um dessen Folgen möglichst gering zu halten.

Eine Liste, was als 'außergewöhnlicher Umstand' von Gerichten in der Vergangenheit bejaht oder verneint wurde, gibt es beim ADAC

Wird jemand wegen nicht vollständiger
Reiseunterlagen (z. B.: fehlendes Visum) nicht befördert, dann hat er
keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Liegt tatsächlich ein 'außergewöhnlicher Umstand
vor, dann ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin verpflichtet, die in
Art. 9 festgelegten Betreuungsleistungen
(Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier
Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2006, Rs.
C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) entschieden. 

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Betreuung und Unterstützung

Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibtsich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? - 
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder 
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder 
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel, 
und zwar nach Wahl des Fluggastes. - 
Wann entsteht dieser Anspruch? - 
Er entsteht im Falle der  
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden. 


Hierzu: 'Wird Ihr Flug gestrichen, können Sie sich Ihren vollständigen Flugpreis
erstatten lassen. Daher auch den Preis für Teilstrecken, die nicht vom
Streik betroffen sind. Wenn Sie also z.B. den Flug
Frankfurt-Paris-New York gebucht haben, aber nur der Zubringerflug
gestrichen wird, ist Ihnen der volle Flugpreis zu erstatten. Gleiches
gilt für den Rückflug, falls dieser für Sie kein Interesse
mehr hat. Alternativ können Sie darauf bestehen, ersatzweise an Ihr
Endziel befördert zu werden, und zwar zum frühestmöglichen ODER zu einem
späteren Zeitpunkt. Wollen Sie sofort befördert werden,
muss das ausführende Luftfahrtunternehmen Sie notfalls auf eine
andere Fluggesellschaft umbuchen. Der Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, und zwar auch dann, wenn
Vertragspartner eine andere Fluggesellschaft oder der
Reiseveranstalter ist.' Quelle: RA Woicke, Berlin-Adlershof

Ferner hat der Fluggast einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese sind in Art. 9 der Verordnung festgelegt.

Dazu zählen angemsseneMahlzeiten und Erfrischungen, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Faxe oder E-Mails zu versenden). Wann entsteht dieser Anspruch? - Es entsteht im Falle der Annulierung, der Nichtbeförderung und der 'großen' Verspätung (ab drei (!) Stunden).


Zusätzlichen Anspruch auf Hotelunterbringung hat der Passagier gem. Art. 9 Abs. 1
Buchst. b) der VO (EG) 261/2004 dann, wenn
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. 


Kommt das Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO nicht nach, kann ein betroffener Fluggast alle Kosten erstetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen (250,-/400,-/600,- €) nicht angerechnet werden.   

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